Wegeeinziehungen nach dem Hessischen Straßengesetz

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das bedeutet, sie stehen der Allgemeinheit zum Gebrauch zur Verfügung. 

Die Widmung kann durch Verwaltungsakt erfolgen (Widmungsverfügung) oder dadurch eintreten, dass Flächen ständig tatsächlich durch den öffentlichen Verkehr genutzt werden bzw. wurden.

Sollen öffentliche Verkehrsflächen anders als bisher genutzt werden, müssen sie „entwidmet“, das heißt der öffentlichen Nutzung entzogen (eingezogen) werden.

Die Einziehung ist im Hessischen Straßengesetz geregelt (§6 Absatz 1).

Es gibt zwei Gründe, die es rechtfertigen, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen:

  1. Es gibt für die Fläche kein Verkehrsbedürfnis mehr. Zum Beispiel wäre dies der Fall, wenn die Fläche tatsächlich nicht (mehr) vom öffentlichen Verkehr genutzt wird.
  2. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Einziehung. Dafür müssen übergeordnete Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche überwiegen.

Soll eine öffentliche Verkehrsfläche eingezogen werden, wird zunächst verwaltungsintern eine umfangreiche Beteiligung von Fachämtern und anderen Stellen (z.B. Polizei) durchgeführt. Ergeben sich hieraus keine Bedenken, muss der Ortsbeirat beteiligt werden und müssen städtische Gremien der Einziehung zustimmen, insbesondere Magistrat und Stadtverordnetenversammlung.

Haben alle Gremien der Einziehung zugestimmt, ist diese zunächst öffentlich anzukündigen. Die Stadt Kassel nutzt hierzu das von ihr herausgegebene Amtsblatt und ihre Internetseite „kassel.de“.

Innerhalb einer Frist von drei Monaten können Bedenken oder Einwendungen gegen die geplante Einziehung vorgebracht werden. Werden Bedenken oder Einwendungen erhoben, werden diese geprüft und abgewogen.

Haben sich hieraus keine Gründe gegen die Einziehung ergeben, wird danach die Einziehung formell verfügt. Auch diese Verfügung wird öffentlich bekannt gemacht.

Gegen die Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ist kein Widerspruch eingegangen oder ein Widerspruchsverfahren ohne Klage beendet worden, wird die Einziehung danach bestandskräftig. Die betroffene Fläche hat damit ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verloren. Sie kann anderweitig genutzt oder auch verkauft werden.